Energierecht

Das deutsche Energierecht folgt heute weitgehend europarechtlichen Vorgaben und dient deren Umsetzung. Es umfasst eine Vielzahl vorwiegend öffentlich-rechtlicher Normen zur Regelung des Systems der Energiewirtschaft, wobei die leitungsgebundenen Energieträger Elektrizität und Gas im Mittelpunkt stehen. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffen die gesamte Wertschöpfungskette von der Energiegewinnung und Erzeugung über Transport, Speicherung und Verteilung bis zur Belieferung der Letztverbraucher. Sie dienen vor allem der Gewährleistung von Versorgungssicherheit, Wettbewerb und Verbraucherschutz, dem Umweltschutz und der Sicherheit sowie der Steigerung der Energieeffizienz und der Förderung regenerativer Energien.

Für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Strom und Gas bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die darauf fußenden Verordnungen die wesentliche Regelungsgrundlage. § 1 EnWG bestimmt als Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Zur Gewährleistung dieser Ziele unterliegen insbesondere der Betrieb der Energienetze durch entflochtene Unternehmen, der Zugang zu den Netzen sowie die Versorgung der Verbraucher der Regulierung. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Landesregulierungsbehörden sind hierfür zuständig. Für die Festsetzung der Netznutzungsgebühren durch die Regulierungsbehörde gilt die Anreizregulierungsverordnung (AReGV). Bei den nicht leitungsgebundenen Energieträgern Kohle und Öl wird der Wettbewerb durch die kartellrechtlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gewährleistet.

Die Umwelt- und Sicherheitsanforderungen an Energieerzeugungsanlagen werden insbesondere durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen festgelegt. Für Kernkraftwerke und deren Ver- und Entsorgung gelten die Bestimmungen des Atomgesetzes (AtG) und das darauf aufbauende technische Regelwerk. Im Atomgesetz ist auch die stufenweise Beendigung der Kernenergienutzung zur Stromerzeugung bis zum Jahr 2022 festgelegt. Das Bundesberggesetz (BBergG) und die dazugehörigen Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage für die Förderung von Primärenergieträgern wie Kohle oder Gas. Im Berggesetz sind auch die Anforderungen an Gasspeicheranlagen geregelt. Der Netzausbau und die Errichtung von Stromtrassen sollen durch das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorangetrieben werden.

Der Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung dienen das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und die Energieeinsparverordnung (EnEV). Durch das Emissionshandelssystem auf der Grundlage des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG) und der Zuteilungsgesetze wird der Ausstoß von Treibhausgasen entsprechend den europäischen Vorgaben aus Gründen des Klimaschutzes begrenzt. Für den Ausstoß von Treibhausgasen durch Kraftwerke sind Berechtigungen (Zertifikate) erforderlich. Die Verteilung der Zertifikate in Auktionen ist in der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung (EHVV) festgelegt.

Die Regelungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, in deren Mittelpunkt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die zugehörigen Verordnungen stehen, werden laufend an die aktuelle Entwicklung angepasst. Zukünftig wird eine stärkere Marktorientierung der Förderung, beispielsweise durch entsprechende Ausschreibungsverfahren, angestrebt. Der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung wird durch die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) unterstützt. Aktuell wird die Frage diskutiert, inwieweit der Betrieb der zu bestimmten Zeiten noch erforderlichen konventionellen Kraftwerke gewährleistet werden kann, die als Folge geringer Auslastung nicht mehr wirtschaftlich sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat hierzu ein Grünbuch veröffentlicht.

Zum Energierecht im weiteren Sinn gehören auch die steuerrechtlichen Regelungen, beispielsweise zur Erhebung der Mineralölsteuer, der Stromsteuer und der Kernbrennstoffsteuer.