Bundessozialgericht: Chefärzte müssen unfallversicherungsrechtliche Gutachten künftig selbst erstellen
Pressemitteilung | Berlin/Köln 13.05.2019
Mit zwei Urteilen vom 7.5.2019 (Az. B 2 U 25/17 R; B 2 U 26/17 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass von Unfallversicherungsträgern häufig als Gutachter beauftragte Chefärzte die erforderliche Untersuchung selbst durchführen müssen. Das gilt auch für medizinische Gutachten außerhalb des psychiatrischen Bereichs. Damit dürfte der vielfach geübten Praxis im Bereich der Unfallversicherung ein Ende bereitet worden sein, dass vielbeschäftigte, aber gleichwohl von der Unfallversicherung beauftragte Chefärzte de facto die Gutachtenerstellung auf ihre Ober- oder Assistenzärzte übertragen. Denn es gehört zu den Kernaufgaben des Gutachters nach § 200 Abs. 2 SGB VII auch bei orthopädischen Gutachten, dass der Sachverständige die persönliche Begutachtung der zu begutachtenden Person selbst vornimmt.
Die Verwertbarkeit solcher Gutachten sei dem Gericht nach auch aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den beauftragten Gutachter an die Untersuchung durchführende Dritte, sowie die Erhebung solcher Daten durch diese, könnten ggf. ein Beweisverwertungsverbot begründen.
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2019-05-13 Pressemitteilung
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