Recht der Gleichstellung und Antidiskriminierung

Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt nach der Auffassung des Bundeverfassungsgerichts auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bezieht. Dies  ist ein wichtiges Thema der Nachhaltigkeit. Auch nach der Auffassung der Bundesregierung gehört das verfassungsrechtliche Anliegen einer tatsächlichen Gleichberechtigung zu den Zielen einer nachhaltigen Gesellschaft. Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft müssen vermieden und damit Chancengerechtigkeit hergestellt werden. Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern sind ein Zeichen für eine ungerechtfertigte soziale Ungleichheit, die einer nachhaltigen Entwicklung widerspricht.

Der Gründungspartner Rechtsanwalt Kluge hat mehrere Verfahren geführt, die das Thema der Gleichbehandlung von Mann und Frau zum Gegenstand hatten. Die Verfahren, die er vor dem Landesarbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht geführt hat, waren mehrfach Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung. Die im bekanntesten dieser Verfahren aufgeworfenen Grundsatzfragen etwa zur Feststellbarkeit einer geschlechtsspezifischen Ungleichbezahlung und zur Indizwirkung von Statistiken gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind nach Beendigung des Verfahrens durch Vergleich höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden.

Röttgen, Kluge & Hund kann dazu beitragen, sich erfolgreich auf solche Verfahren einzulassen und auch, sie schon im Vorfeld – etwa durch eine Mediation – abzuwenden.