Natur- und Tierschutzrecht
Das Naturschutzrecht ist ein wesentliches Teilgebiet des Umweltrechts. Wichtige Themen und Rechtsfragen betreffen namentlich den Artenschutz, die Ausweisungen von Schutzgebieten auf der Grundlage der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie – NATURA 2000 – , das Recht der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete und die im Naturschutzrecht auch in Deutschland etablierte Verbandsklage.
Das Tierschutzrecht spielt in der anwaltlichen Praxis von Röttgen, Kluge & Hund eine große Rolle. Vor allem Rechtsanwalt Kluge befasst sich mit diesem Rechtsgebiet schon seit Jahren. Er ist Herausgeber des im Kohlhammer-Verlag erschienen Kommentars zum Tierschutzgesetz, der auch in den Entscheidungen vieler Gerichte zitiert wird.
Wir beraten und vertreten engagiert vor allem Tierschutzorganisationen und Behörden in ausgewählten Fällen mit Breitenwirkung und mit der primären Zielrichtung, Tiere zu schützen.
Wir wollen daran anknüpfen, dass auch viele bedeutende juristische Denker dem Tierschutz eine Rolle zugewiesen haben. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang etwa an Mahatma Gandhi oder Jeremy Bentham, der zusammen mit Adam Smith und John Stuart Mill zu den führenden britischen Ökonomen und Staatstheoretikern der liberalen Ära gezählt wird, aber auch Jurist war. Bentham, der auch als „Vater des Utilitarismus“ bezeichnet wird, also jener Philosophie, die dem Wirtschaftsliberalismus vor allem in den angelsächsischen Ländern den Weg bereitet hat (Zitat: „Eine Handlung ist gut, wenn sie das Glück möglichst vieler Menschen, möglichst aller Menschen befördert“), hat sich sehr früh dafür eingesetzt, auch das Schicksal der Tiere in die ethische und rechtliche Betrachtung mit einzubeziehen.
Seine berühmten Sätze:
„Der Tag wird kommen, an dem auch den übrigen lebenden Geschöpfen die Rechte gewährt werden, die man ihnen nur durch Tyrannei vorenthalten konnte. Die Franzosen haben bereits erkannt, dass schwarze Haut kein Grund ist, ein menschliches Wesen schutzlos der Laune eines Peinigers auszuliefern. Ebenso mag eines Tages erkannt werden, dass auch die Zahl der Beine, die Behaarung und das Ende des Ossacrum sämtlich unzureichende Gründe sind, ein empfindendes Wesen solch einem Schicksal zu überlassen. […] Die Frage ist nicht, ob sie denken oder sprechen können, sondern, ob sie leiden“,
sind seit zwei Jahrhunderten Leitfaden vieler Menschen bei ethischen und juristischen Diskussionen über den Umgang mit den Tieren.
In Deutschland stehen die Namen der Staatsrechtslehrer Martin Kriele und Günter Erbel und von Rechtsanwalt Eisenhart von Loeper sowie des früheren Vizepräsidenten des Obersten Bayerischen Landesgerichts Albert Lorz für die Bedeutung des Tierschutzes auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion.