Recht der Nachhaltigkeit

recht haltigNach inzwischen allgemeinem politisch-gesellschaftlichen Verständnis wird das Prinzip der Nachhaltigkeit heute als eine Handlungsmaxime angesehen. Auf ihrer Grundlage hat sich jedes, insbesondere staatliches Handeln auf die „drei Säulen“ einer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hin auszurichten und dabei zudem die Bedürfnisse heutiger wie künftiger Generationen zu berücksichtigen.

Nachhaltigkeit in diesem modernen Sinne reicht danach weit über Ressourcenschonung und Umweltpolitik oder eine ökologische und soziale Marktwirtschaft hinaus.

Seit einigen Jahren wird die Nachhaltigkeit auch als Rechtsbegriff überwiegend entsprechend erklärt. Rechtsnormen des Bundes und der Länder sind daher, soweit sie nachhaltiges Handeln bezwecken oder gebieten, als „nachhaltiges Recht“ oder Recht der Nachhaltigkeit zu verstehen und auszulegen. Das folgt zudem für das Umweltrecht und Tierschutzrecht aus den im Bundes- und Landesverfassungsrecht – namentlich in Art. 20a Grundgesetz – verankerten Staatszielen.

Röttgen, Kluge & Hund und alle für sie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf Themen, die die Nachhaltigkeit betreffen. Für sie ist Nachhaltigkeit keine Leerformel, sondern praktische Orientierung. Wir wollen auch vor allem Mandanten unterstützen und beraten, die sich dieser Überzeugung eines nachhaltigen Handelns ebenfalls verpflichtet fühlen.