Grundgesetz und Landesverfassungen als rechtliche Grundordnung

Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des entwickelten Rechtsstaats. Sie ist – wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Verfassungen der deutschen Länder – nur verstehbar aus geschichtlicher Tradition und Entwicklung. Sie bewahrt und steuert zukunftsoffen den Staat als das rechtlich verfasste Gemeinwesen und seine Organisation. Die Verfassung bestimmt dabei nicht nur die Staats- und Regierungsform, die Staats- und Verfassungsorgane und die Regeln ihres Zusammenwirkens. Noch wichtiger erscheinen uns heute die materiellen, inhaltlich ausgefüllten Strukturprinzipien: die Entscheidungen für Bundesstaat, Demokratie, Rechtsstaat, Republik und Sozialstaat. Moderne Verfassungen garantieren zur Ausfüllung einen Katalog individueller Grund- und Menschenrechte, die für alle Staatsbürger bzw. für alle Menschen auf dem Territorium des Verfassungsstaats gleichermaßen gelten.

In dieser kurzen Zusammenfassung wird deutlich, dass Verfassungsrecht „nachhaltiges Recht“ ist. Das Grundgesetz und die Landesverfassungen enthalten objektive Prinzipien und subjektive Rechte des Einzelnen, die nicht statisch festgeschrieben, sondern auf langfristige, generationenübergreifende und lebendige Entwicklung angelegt sind. Diese Werteordnung prägt gerade auch die für eine nachhaltige Politik maßgeblichen Bereiche der Umwelt-, Entwicklungs-, Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie das Bekenntnis zur Achtung des Völkerrechts und die damit verbundene Wahrnehmung internationaler Verantwortung. Dabei stützt sich das Grundgesetz mit dem ganzheitlichen Gottes- und Menschheitsbezug in der Präambel von 1949 (insoweit unverändert in der Fassung von 1990) ebenso wie mit den später eingefügten Staats- und Verfassungszielen auf eine an die christliche Tradition anknüpfende Pflicht des Menschen zur Bewahrung der (gottgegebenen) Schöpfung. Der 1994 in das Grundgesetz eingefügte und 2002 um den Tierschutz als Staatsziel erweiterte Art. 20 a GG hebt ausdrücklich und verbindlich hervor: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Landesverfassungen enthielten teils schon früher und enthalten inzwischen sämtlich entsprechende Staatszielbestimmungen.