Muss Bank langjährigen Kunden für einen untreuen Mitarbeiter haften?

Zur Verhandlung vor dem Landgericht Braunschweig am 30.1.2017 um 12 Uhr, Raum 10

In dem Verfahren geht es um die Haftung einer Bank für die betrügerischen Handlungen eines Mitarbeiters. Die Kläger möchten erreichen, dass die beklagte Bank, die Wüstenrot AG, zum Ausgleich eines dadurch entstandenen Vermögensschadens verurteilt wird, dass die in den letzten Jahren von ihnen persönlich bei dem ehemaligen Hauptbezirksleiter der Beklagten eingezahlten Beträge nicht auf den dafür vorgesehenen Konten der Bank gelandet sind, sondern von Herrn B. abgezweigt und offensichtlich für sich persönlich verwendet wurden.

Zur Vorgeschichte: Die geschäftliche Beziehung zwischen den Klägern und dem Herrn B. als dem örtliche Repräsentanten der Wüstenrot AG bestand seit Jahrzehnten, beginnend in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts. In dieser Zeit war aus Sicht der Kläger eine persönliche Vertrauensbeziehung zwischen ihnen und Herrn B. entstanden. Die Einzahlung der für die Geldanlage bestimmten Beträge haben die Kläger in all den Jahren deswegen in bar Herrn B. in den Geschäftsräumen der Beklagten in Wolfenbüttel übergeben. Die entsprechenden Belege und Quittungen wurden jeweils anschließend durch Herrn B. erstellt bzw. durch die Wüstenrot übersandt. Im Verfahren ist unstreitig, dass Herr B. die Gelder, die er ab dem Jahr 2011 in Empfang nahm, in betrügerischer Weise für sich selbst verwandt, und nicht wie verabredet auf die für die Kläger bei der Wüstenrot errichteten Konten eingezahlt hat. Die im Anschluss an die Zahlungen den Klägern ausgestellten und übersandten Konto-Belege hat er gefälscht. Auf diese Weise ist den Klägern ein Gesamtschaden von über 50.000.-€ entstanden.

Zur rechtlichen Ausgangslage: Die Bank weigert sich bisher, für den entstandenen Schaden aufzukommen, weil das Verhalten des untreuen Bezirksleiters ihr nicht zuzurechnen sei. Sie hätte die Art und das Ausmaß der begangenen Veruntreuungen nicht erkennen können. Auch sieht sie ein Mitverschulden der Kläger.

Röttgen, Kluge & Hund Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Rechtsanwälte sind überzeugt davon, dass sich die Beklagte auf diese Weise nicht aus der Affäre ziehen kann. Inzwischen ist bekannt geworden, dass Herr B. auf diese oder ähnliche Weise
eine Vielzahl von Kunden um ihr eingezahltes Geld gebracht hat. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat aufgrund eingegangener Strafanzeigen geprellter Kunden bereits im Sommer letzten Jahres ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn B. eingeleitet. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte es an der notwendigen Kontrolle ihres Mitarbeiters hat fehlen lassen. Gestützt auf eine gefestigte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 U 158/02 -) erwarten Röttgen, Kluge & Hund Partnerschaft mbB Rechtsanwälte einen für die Kläger günstigen Ausgang des Verfahrens.

Für Presseanfragen zuständig ist Herr Rechtsanwalt Vorndamme, der auch vor dem Landgericht auftreten wird.

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Pressemitteilung-30-01-17