Nach dem Putenurteil: Ein wichtiger Schritt für den Tierschutz – aber noch kein Ende der konventionellen Putenhaltung
Bundesverwaltungsgericht setzt Behörden Grenzen und verwirft die „Puteneckwerte 2013“ als Maßstab – nun kommt es auf den Vollzug an
Das von unser Kanzlei für die Klägerin – „die Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg“ – erstrittene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Putenhaltung hat für den Tierschutz wichtige Konsequenzen. Die rechtliche Betrachtung zeigt vor allem eines: Der Erfolg muss sich nun im Verwaltungsvollzug bewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die im konkreten Fall praktizierte Haltung von Puten den Anforderungen des § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz nicht entspricht. Zugleich ist das zuständige Veterinäramt verpflichtet worden, über den Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten erneut zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Veterinäramt keinen Spielraum dahingehend eingeräumt, überhaupt nicht einzuschreiten. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung elementarer Grundbedürfnisse der Puten besteht vielmehr eine Verpflichtung zum behördlichen Handeln.
Allerdings hat das Gericht der Behörde bei der Auswahl der Maßnahmen ein Ermessen belassen.
Das Bundesverwaltungsgericht selbst nennt hierzu u.a. eine bessere Strukturierung der Ställe, zusätzliche Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen und Ruhen, Versteckmöglichkeiten sowie eine Reduzierung der Besatzdichte. Nach den Feststellungen des Gerichts können dadurch spürbare Verbesserungen der Haltungsbedingungen erreicht werden, ohne dass dem Betrieb zwangsläufig ein unzumutbarer wirtschaftlicher Aufwand entsteht.
Damit steht nun die Frage im Mittelpunkt, welche konkreten Maßnahmen die Behörde tatsächlich ergreifen wird.
Die Puteneckwerte 2013 verlieren ihre bisherige Bedeutung
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die „Puteneckwerte 2013“ nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Beurteilung einzelner Putenhaltungen herangezogen werden können. Es fehle ihnen insbesondere an einer nachvollziehbaren und substantiellen Auseinandersetzung mit den artspezifischen Bedürfnissen von Puten. Auch das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten habe gezeigt, dass die Puteneckwerte diese Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigen.
Dass sich Putenhalter und Veterinärbehörden in der Vergangenheit an diesen Werten orientiert haben, ändert daran nichts.
Damit steht für die zukünftige behördliche und gerichtliche Beurteilung nicht mehr die Frage im Vordergrund, ob ein Betrieb die bislang branchenüblichen Eckwerte einhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Haltung den tatsächlichen Bedürfnissen der Tiere gerecht wird. Beim konkret betroffenen Betrieb in Schwäbisch Hall muss sich also auf jeden Fall eine Menge ändern.
Was Puten tatsächlich brauchen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Grundbedürfnissen von Puten ausdrücklich bestätigt.
Dazu gehören insbesondere das Ruhen und Schlafen sowie das sog. „Aufbaumen“, also die Einnahme einer erhöhten Ruhe- und Schlafposition. Ebenso benötigen Puten die Möglichkeit, stabile Sozialstrukturen auszubilden und bei Auseinandersetzungen zu fliehen, auszuweichen oder sich zurückzuziehen.
Im konkreten Fall wurden deutlich mehr als 5.000 Puten in den Ställen gehalten, bei einer kalkulierten Besatzdichte von 53 kg/m². Am Ende der Mast waren damit nur etwa 40 erhöhte Ruheplätze vorhanden. Nach den Feststellungen der Gerichte bot der Stall nur sehr geringe Möglichkeiten zum Verstecken, Fliehen und Ausweichen. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe-, Schlaf- und Sozialbedürfnisse der Tiere.
Keine „Gleichheit im Unrecht“
Von besonderer Bedeutung für die weitere Tierschutzkontrolle ist die Klarstellung, dass die weite Verbreitung einer Haltungsform ihre Rechtswidrigkeit nicht beseitigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass ein behördliches Einschreiten nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die beanstandeten Bedingungen der derzeit verbreiteten konventionellen Putenmast entsprechen. Ein rechtswidriges Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es von zahlreichen anderen Betrieben ebenfalls praktiziert wird. Damit kann die Branche die bisherige Praxis nicht allein mit dem Hinweis verteidigen, sie entspreche dem allgemeinen Standard.
Das Urteil beendet die konventionelle Putenhaltung allerdings nicht
Bei aller Bedeutung der Entscheidung darf ihre Reichweite nicht überschätzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine allgemeine Untersagung der konventionellen Putenhaltung in Deutschland ausgesprochen. Für eine generelle Veränderung der Putenhaltung bedarf es daher weiterer behördlicher und gegebenenfalls gerichtlicher Entscheidungen. Ebenso bleibt es dem Gesetz- und Verordnungsgeber unbenommen, die Anforderungen an die Putenhaltung durch verbindliche Vorschriften weiter zu konkretisieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass es dem Gesetz- und Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit der Tierhalter unbenommen bleibt, die Anforderungen an die Putenhaltung weiter zu konkretisieren.
Wirtschaftliche Interessen rechtfertigen nicht jede Haltung
Das Urteil enthält zugleich wichtige Vorgaben für die Abwägung zwischen Tierschutz und wirtschaftlichen Interessen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass § 2 Nr. 1 TierSchG nicht zwingend die Haltung verlangt, die den Bedürfnissen eines Tieres unter allen denkbaren Möglichkeiten am besten entspricht. Wirtschaftliche Interessen des Tierhalters dürfen berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten durch das Interesse an einem möglichst geringen Aufwand für ihre Haltung nicht aufgewogen werden. Es seien vielmehr wirtschaftlich zumutbare Veränderungen des Haltungssystems möglich, mit denen sich die Haltungsbedingungen spürbar verbessern ließen.
Auch das Schnabelkürzen verweist auf die Haltungsbedingungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem das Verhältnis zwischen Haltungsbedingungen und dem routinemäßigen Schnabelkürzen näher bestimmt. Das Schnabelkürzen führt danach für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haltung. Gleichzeitig macht das Gericht aber deutlich, dass die Tiere nicht durch eine Amputation an ein aus wirtschaftlichen Gründen gewähltes Haltungssystem angepasst werden sollen. Vorrangig sind die Haltungsbedingungen so zu verbessern, dass Verhaltensstörungen und damit insbesondere aggressives Federpicken möglichst vermieden werden.
Der eigentliche Praxistest beginnt jetzt
Das Verfahren hat damit eine neue Phase erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die rechtlichen Grenzen des behördlichen Ermessens abgesteckt. Nun muss das zuständige Veterinäramt entscheiden, wie es den festgestellten Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG beseitigt.
Der Ausgang dieses Verwaltungsschritts wird deshalb aufmerksam zu verfolgen sein. Sollte die Behörde hinter den rechtlichen Vorgaben des Urteils zurückbleiben, stehen dem Kläger weiterhin die verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Entscheidung offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass eine Verpflichtung zum Einschreiten grundsätzlich vollstreckbar bleibt. Entscheidende Rechtsnorm wäre insoweit § 172 VwGO.
Das Putenurteil ist damit ein wichtiger Schritt – aber nicht das Ende des Kampfes um eine tierschutzgerechte Putenhaltung.
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Rechtsanwalt Hans-Georg Kluge
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