Nachhaltigkeitsberichterstattung und rechtliche Expertise

Unsere Rechtsanwälte Dr. Norbert Röttgen und Hans-Georg Kluge haben bereits in ihrem oben zitierten Aufsatz in der NJW aus dem Jahr 2013  auf die damals schon bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen hingewiesen, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen, die dem Drei-Säulen-Modell entspricht, das auch dem vom Deutschen Nachhaltigkeitsrat entwickelten Nachhaltigkeitskodex zugrunde liegt.

So verlangen §§ 289 und 315 HGB ausdrücklich schon seit 2004 bei den Lageberichten großer Kapitalgesellschaften (§ 267 III HGB), zu denen auch die  börsennotierten Unternehmen gehören, die Darstellung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Hintergrund für die Einführung dieser Regelungen war, dass durch die EU-Modernisierungsrichtlinie 2003/51/EG der Art. 46 der EU-Bilanzrichtlinie 78/660/ EWG bezüglich der geforderten Inhalte von Geschäfts- und Lageberichten geändert wurde. Nach der neuen Formulierung in Abs. 1 des Art. 46 der EU-Bilanzrichtlinie muss der Lagebericht neben dem Geschäftsverlauf und dem Geschäftsergebnis die Lage der Gesellschaft bereits jetzt so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Dabei muss auch, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist, eine Analyse der wichtigsten finanziellen und – soweit angebracht – nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erfolgen, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat schon im Jahr 2009 auf diese Rechtspflichten der großen Kapitalgesellschaften hingewiesen und Empfehlungen unter Verwendung des auf dem dargestellten Drei-Säulen-Konzept basierenden weiten Nachhaltigkeitsbegriffes formuliert, wie die Unternehmen diesen Rechtspflichten gerecht werden könnten.

Die Europäische Union weitet diese bisher schon bestehenden Verpflichtungen nun aus. Sie hat 2014 eine sog. CSR<Corporate Social Responsibility>-Berichtspflicht für große Unternehmen beschlossen. Die hierzu ergangene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/95/EU „zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen“ vom 22.10.2014 ist am 15.11.2014 veröffentlicht worden und 20 Tage später in Kraft getreten. Sie verlangt die Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen. Mit dieser „CSR-Richtlinie“ sind bestimmte große Unternehmen (mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten; vgl. Art. 19a der Richtlinie 2014/95/EU) im Sinne der Richtlinie verpflichtet, in ihre Lageberichte „nichtfinanzielle Erklärungen“ aufzunehmen, wenn die Unternehmen zusätzlich von öffentlichem Interesse sind. Von öffentlichem Interesse sind nach der Richtlinie etwa große börsennotierte Unternehmen, bestimmte Kreditinstitute und Versicherungen sowie alle diejenigen, die nach den Umsetzungsbestimmungen im jeweiligen Mitgliedsstaat als öffentlich bedeutsam eingestuft werden. Die Richtlinie, die die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU ändert und ergänzt, führt eine Pflicht zur jährlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung für schätzungsweise mindestens 6.000, wahrscheinlich noch wesentlich mehr Unternehmen in Europa ein. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf Informationen über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften werden für deutsche Unternehmen mithin spätestens ab 1.1.2017 Geltung beanspruchen. Wenn ein Unternehmen keine Anstrengungen in Bezug auf die oben genannten Belange verfolgt, muss es künftig erläutern, warum es dies nicht tut. Weiterhin müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Erklärung zur Unternehmensführung ihre Diversitätspolitik für die Leitungs- und Kontrollorgane beschreiben. Die Beschreibung soll solche Aspekte beinhalten wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund. Ferner müssen die Ziele dieser Politik, die Art und Weise ihrerUmsetzung und deren Ergebnisse im Berichtszeitraum angegeben werden.

Der umfassende, oben erläuterte Katalog von Berichtspflichten mit seinem Bezug zu Rechtsfragen macht deutlich, dass die betroffenen Unternehmen diese neuen Anforderungen nicht ohne ein umfassendes juristisches Know-How werden bewältigen können. Röttgen, Kluge & Hund PartG mbB kann Sie zu den nationalen und europarechtlichen Fragen sachkundig beraten.

Röttgen, Kluge & Hund PartG mbB kann auch das betriebswirtschaftliche Wissen für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zur Verfügung stellen. Wir arbeiten mit dem Beratenden Betriebswirt Prof. Dr. Volker Wittberg, Leiter des „Center for Sustainable Governance (CSG)“ an der Fachhochschule des Mittelstandes in Bielefeld (FHM), Mit-Herausgeber des Werkes „Die Zukunft gibt es nur einmal!: Plädoyer für mehr unternehmerische Nachhaltigkeit“ und Visiting Professor an der Business School  der britischen University of Gloucestershire mit Sitz im südenglischen Cheltenham überdies zusammen. Prof. Wittberg ist seit 2001 Professor für Mittelstandsmanagement an der FHM. Er verfügt neben der deutschen auch über die US-Staatsbürgerschaft und hat in den vergangenen Jahren im Zuge zahlreicher Aufenthalte in den USA profunde Kenntnisse über die Nachhaltigkeitsberichterstattung US-amerikanischer Unternehmen erworben.