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Putenhaltung – Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung unseres Mandanten bestätigt: Die Haltungsbedingungen in der Putenmast verstoßen gegen das Tierschutzgesetz

Röttgen, Kluge & Hund vertraten abermals in der nunmehr dritten Instanz den Kläger Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V.. Nachdem das zuständige Veterinäramt es trotz konkreter Hinweise auf tierschutzwidrige Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb unterlassen hatte, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen, erhob der Kläger 2017 Verbandsklage gegen das Land Baden-Württemberg.

Nun bestätigte das BVerwG letztinstanzlich in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az. 3 C 2.25): Die Haltungsbedingungen in dem betroffenen Putenmastbetrieb verstoßen gegen § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Denn obwohl das BVerwG hier eine Abwägung zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter vornahm, wird im Ergebnis durch die Gruppengröße, Besatzdichte und fehlende Strukturierung der Ställe das Ruhe- sowie Sozialverhalten der Puten unangemessen beeinträchtigt. Auch, dass in dem betroffenen Betrieb routinemäßig Puten mit gekürzten Schnäbeln gehalten werden, erwog das BVerwG als Hinweis für bislang mangelnde Bemühungen, durch zumutbare Haltungsveränderungen den Bedürfnissen der Puten besser zu entsprechen.

Das beklagte Veterinäramt ist nunmehr verpflichtet, tierschutzrechtlich einzuschreiten und hat im Rahmen seines Ermessens zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen gegenüber dem Betrieb anzuordnen sind. Das wird von Anfang an kritisch begleitet werden müssen. Unsere Kanzlei steht auch für diesen nächsten Schritt zur Verfügung.

Nach unserer Auffassung wird die Entscheidung des BVerwG darüber hinaus Auswirkungen weit über den konkreten Fall hinaus haben. Denn das BVerwG hat grundlegend klargestellt:

Tierschutzgesetz umfassend anwendbar: § 2 TierSchG ist auch dann vollumfänglich maßgeblich und durchsetzbar, wenn für die Massentierhaltung einer bestimmten Tierart (noch) keine Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG erlassen wurde. Die zuständigen Behörden dürfen – und müssen – bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG einschreiten, selbst wenn die betreffende Haltung dem derzeit faktischen Standard in der Branche entspricht, ohne auf eine Verordnung des Normgebers mit detaillierten Haltungsvorgaben warten zu müssen.

Bundeseinheitliche Puteneckwerte 2013 nicht maßgeblich: Das Gericht bestätigt die Auffassung unseres Mandanten, dass die von der Putenhaltungsindustrie entwickelten „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ – die dem derzeit üblichen faktischen Standard in der Branche entsprechen – mangels ausreichender wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen der Puten nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten bei der Beurteilung der Einhaltung von § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogen werden können.

Für Rückfragen steht unsere sachbearbeitende Rechtsanwältin Raitbaur (raitbaur@roettgen-kluge-hund.de), die auch vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetreten ist, zur Verfügung.