Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß

Die Diskussion über die Gebührenausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beschäftigt nicht nur Politik und Medien selbst, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Leipziger Richter haben Mitte März nun in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte in der aktuellen Form verfassungsgemäß erhoben wird.

Seit dem 1.1.2013 wird nach dem geänderten Rundfunkstaatsvertrag von Privaten für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag von volljährigen Bewohnern erhoben, der die vorherige Rundfunkgebühr, die sich daran orientierte, ob ein Rundfunkempfangsgeräten bereitgehalten wurde, abgelöst hatte. Zwar besteht dabei eine Befreiungsmöglichkeit aus sozialen Gründen; eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgerätes ist aber nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Gebührenpraxis nun verfassungsrechtlich bestätigt. Zunächst sei die Erhebung grundsätzlich als rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe nicht zu beanstanden; zudem sei die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung als typischen Ort des Programmempfangs geeignet, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abzugelten. Um ferner eine gleichmäßige Erhebung des Beitrags sicher zu stellen, sei auch keine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz geboten.

Nach dieser verfassungsrechtlichen Klarstellung aus Leipzig fokussiert sich die Gebührendebatte nun wieder auf die politische Diskussion um die Auskömmlichkeit der Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und die weitere Gebührenentwicklung (z.Zt. beträgt der monatliche Beitrag 17,50 €).

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie hier