Arbeitsgericht korrigiert Pressemitteilung zum Verfahren gegen das ZDF
Das Arbeitsgericht Berlin hat anlässlich der Klage unserer Mandantin wegen Entgeltdiskriminierung gegen das ZDF offensichtlich auf Veranlassung des Kammervorsitzenden, Richter Ernst, die Öffentlichkeit falsch informiert. In der ersten Pressemitteilung vom 1. Februar 2017 hieß es fälschlicherweise: „Die von ihr benannten Mitarbeiter seien nicht vergleichbar, weil sie anders als die Klägerin beschäftigt würden“. Daraus schlossen vor allem viele Journalisten, dass sich die Klägerin, die seit knapp zehn Jahren als „fest-freie“ Redakteurin beim ZDF beschäftigt ist, lediglich mit fest angestellten Redakteuren vergleiche. Dies trifft nicht zu. Vielmehr benannte sie auch sog. „fest-freie“ Redakteure, die nach unserer Ansicht gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten verrichten. Das steht so auch seit dem 31. Januar 2017 auf der Internetseite unserer Kanzlei („Hintergründe zur Entgeltdiskriminierungsklage gegen das ZDF“).
Nun hat das Arbeitsgericht Berlin seine Darstellung korrigiert. In der Pressemitteilung Nr. 4 heißt es: „Die von der Klägerin benannten Mitarbeiter sind nicht vergleichbar, weil diese zum Teil in einem anderen Rechtsverhältnis tätig sind oder – soweit sie in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis stehen – über längere Beschäftigungszeiten verfügen.“ Mit dem „vergleichbaren Rechtsverhältnis“ meint das Arbeitsgericht Berlin den sogenannten „Tarifvertrag 2. Kreis“. In diesen überführte das ZDF zum 1. Juli 2010 langjährig beschäftigte „fest-freie“ Mitarbeiter wie die Klägerin.
Zur Argumentation des Gerichts, die sich so wohl nun auch in den noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen wiederfinden wird:
Die Beschäftigungsdauer kann schon – rein logisch – für die Vergütungsunterschiede zwischen der Klägerin und ihren besser verdienenden männlichen Vergleichspersonen nicht entscheidend sein. Denn im „2. Kreis“ sind alle gleich lang beschäftigt, nämlich seit dem 1. Juli 2010. Damals überführte das ZDF langjährig beschäftige „Fest-Freie“ in den neu geschaffenen „Tarifvertrag 2. Kreis“. Maßgeblich für deren Bezahlung ist das Honorar zum Zeitpunkt des Übergangs in denselben. Und vor dem Tarifvertrag „2. Kreis“ galt für diese „fest-freien“ Mitarbeiter der „Vergütungstarifvertrag“. Dieser sah für redaktionelle Leistungen eine Bezahlung nach Art und Umfang, Berufserfahrung und besonderer Eignung vor. Nach diesen Kriterien aber hätte die Klägerin schon vor langer Zeit deutlich besser bezahlt werden müssen. Denn sie verrichtete eine vergleichbare Tätigkeit, hat eine vergleichbare Eignung und verfügt über eine ähnliche, zum Teil sogar längere Berufserfahrung wie ihre männlichen Kollegen.
Hinzu kommt: Wäre, wie das Gericht argumentiert, die Betriebszugehörigkeit maßgeblich für die Vergütung der Frontal21-Redakteure im „2. Kreis“, müssten deren Honorare mit steigender Gesamt-Beschäftigungsdauer im ZDF korrelieren. Dies ist aber nicht der Fall. Auch hätten männliche Vergleichspersonen mit weniger Berufserfahrung, die ihre Beschäftigung für das ZDF nach der Klägerin aufnahmen, und für deren Vergütung der selbe „Vergütungstarifvertrag“ maßgeblich ist wie für die Klägerin vor Übergang in den „2. Kreis“, nicht höhere Honorare erzielen dürfen als unsere Mandantin, als sie Klage einreichte.
Tatsächlich spricht alles dafür, dass die Vergütungen „fest-freier“ Mitarbeiter in der Redaktion Frontal 21 – unabhängig von den Vorgaben in den Tarifverträgen – in hohem Maße frei verhandelbar waren. Und dabei schnitten Männer offenbar besser ab als die Klägerin. Einer solchen Vergütungspraxis aber, die Frauen benachteiligt, hätte das ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts entgegenwirken müssen.
Zum Hintergrund:
Neben den Festangestellten beschäftigt das ZDF zahlreiche „fest-freie“ Mitarbeiter. Obwohl diese häufig genauso eingesetzt werden wie Festangestellte, sind die „Fest-Freien“ nach Auffassung des ZDF nicht Arbeitnehmer, sondern haben in der Regel den Status von Arbeitnehmerähnlichen. Sie arbeiten dann auf Lohnsteuerkarte, erhalten Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn sie in Vollzeit beschäftigt sind wie die Klägerin, erhalten sie feste monatliche Honorare. Für die Vergütung der arbeitnehmerähnlich beschäftigten „Fest-Freien“ hat das ZDF Tarifverträge abgeschlossen.
Den „Tarifvertrag 2. Kreis“ haben die Tarifpartner zum 1. Juli 2010 für jene „fest-freien“ Mitarbeiter geschaffen, die zu einem bestimmten Stichtag eine Anzahl von Beschäftigungstagen erreicht hatten. Diejenigen, die das Beschäftigungsvolumen für den „2. Kreis“ nicht erreicht hatten oder aber später ihre Tätigkeit für das ZDF aufnahmen, gehören in der Regel zum sogenannten „3. Kreis“. Für deren Vergütung gilt der „Vergütungstarifvertrag“.
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