Ausgewählte Problemkreise des deutschen Tierschutzrechts
Es existieren zahlreiche ungeklärte und dringliche Fragen des Tierschutzrechts. An zwei Beispielen, die sogar im Zusammenhang stehen, soll dies illustriert werden. Es geht um die Schweinehaltung in der sog. Kastenstandshaltung, die von vielen Tierschützern auch international für tierschutzwidrig gehalten wird, gleichwohl aber noch in vielen deutschen Schweinehaltungen praktiziert wird. Mehrere Tierschutzorganisationen in Deutschland planen, im Wege der sog. tierschutzrechtlichen Verbandsklage, die inzwischen in mehreren Bundesländern eingeführt worden ist, diesen aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zustand anzugehen.
Schweinehaltung
Ein besonders aktuelles tierschutzrechtliches Problem in Deutschland stellt die sog. Kastenstandshaltung dar, die eine nach wie vor gängige Form der Haltung von trächtigen Sauen ist. Während die Tierschützer schon lange argumentieren, dass solche Kastenstände zu klein seien, so dass sich die Muttersauen nicht einmal umdrehen könnten und sie keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten hätten und auch kein Nestbauverhalten ausleben, geschweige denn richtigen Kontakt zu ihren Ferkeln aufnehmen könnten, weisen viele Schweinehalter darauf hin, dass abgesehen von ökonomischen Gründen ohne diese Kastenstände Ferkel von den Muttersauen erdrückt würden. Eine besondere Dynamik hat dieses Thema durch ein Urteil des VG Magdeburg vom 03.03.2014 (1 A 230/14) bekommen. Dieses hatte argumentiert, dass Kastenstände nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutznutztierverordnung so beschaffen sein müssten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken könne. Dem genügten Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt seien, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssten bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragten, wie etwa die häufig genutzten Kastenstände mit einer Breite von nur 70 Zentimetern. Tierschutzverbände meinen unter Bezug auf das Urteil des VG Magdeburg, dass der Kastenstand mindestens so breit sein müsse, wie die darin gehaltene Sau an der höchsten Stelle hoch sei. Und heutige Sauen könnten durchaus 90 – 100 cm groß werden.
Der hier auftauchende Widerspruch zwischen Rechtslage und tatsächlicher Situation wird durch die Gerichte aufgelöst werden müssen. Denn die zuständigen Veterinäramter scheinen bisher auf Zeit zu spielen wie etwa im nordrhein-westfälischen Kreis Steinfurt, wo jetzt erst einmal ein „runder Tisch“ einberufen werden soll, um das Problem zwischen Behörden und betroffenen Landwirten zu diskutieren. Hier erscheint es wahrscheinlich, dass anerkannte Verbände das neue Mittel der Verbandsklage nutzen werden, um eine schnelle Entscheidung zu dieser Frage mit Hilfe der Gerichte zu erzwingen.
Tierschutzrechtliche Verbandsklage
In mehreren Bundesländern – so in Bremen, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland – ist inzwischen eine tierschutzrechtliche Verbandsklage eingeführt worden. Der angemessene Umgang mit diesem neuen Instrument, von dem nur zuvor anerkannte Tierschutzorganisationen Gebrauch machen können, setzt viel tierschutzrechtliche Expertise voraus, die in unserer Kanzlei vorhanden ist. Wir werden uns also hier in besonderer Weise engagieren. Die Verbandsklage ist vor ihrer Einführung u.a. in Nordrhein-Westfalen auf große Kritik gestoßen. Deshalb erscheint es angebracht, sich damit näher zu befassen.
Zum Hintergrund: Die Einführung einer Verbandsklage in Land Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern ist sinnvoll. Das Gesetz führt zu einer deutlichen Stärkung des Tierschutzes, weil objektives, vor allem aus dem Tierschutzgesetz und auf ihm beruhenden Verordnungen stammendes Recht stärker als bisher durchgesetzt werden kann. Bisher gelangte das Tierschutzrecht regelmäßig nur dann vor die Schranken der Gerichte, wenn belastende Verwaltungsakte von Tiernutzern angegriffen wurden, denen vorgeworfen wurde, gegen geltendes Recht verstoßen zu haben, oder wenn Tiernutzer sich deshalb belastet sahen, weil ihnen bestimmte Genehmigungen, die Voraussetzungen eines bestimmten Umganges mit Tieren sind (z.B. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), verwehrt wurden. Die zahlreichen Fälle aber, in denen etwa die Tierschutzbehörden selbst aus rechtlichen oder pragmatischen, insbesondere aus finanziellen Gründen davon absahen, gegen solche Personen oder Unternehmen vorzugehen, werden niemals juristisch, d.h. gerichtlich überprüft, weil Tiere in der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung über keine eigenen (subjektiven) Rechte verfügen (vgl. dazu die „Klage der Seehunde“: VG Hamburg, Beschluss vom 22.09.1988 – 7 VG 2499/88). Die unzureichende fehlende gerichtliche Überprüfung schlichter behördlicher Untätigkeit ist eine wesentliche Ursache für das im Tierschutzrecht vorhandene und oft beklagte Vollzugsdefizit.
Soweit Einwendungen gegen das Verbandsklagerecht deshalb erhoben werden, weil der Tierschutz bereits durch bestehende rechtliche Handlungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet sei, muss dieses Argument als unzutreffend angesehen werden. Der Blick in juristische Datenbanken belegt, dass z.B. Strafverfahren sich schon deshalb als völlig untauglich erweisen, weil Staatsanwaltschaften gerade im Tierschutzbereich besonders zur vorzeitigen Einstellungen der Verfahren neigen und Verurteilungen sehr selten sind. Eine strafrechtliche Verfolgung kann den Tierschutz ohnehin nur in den Extremfällen (vgl. § 17 Tierschutzgesetz) sicherstellen. Hinzu kommt, dass häufig zwischen Erstattung der Strafanzeige und der gerichtlichen Aburteilung, die fast immer nur zu einer marginalen Verurteilung im Bereich des untersten Strafrahmens führt, mehrere Jahre vergehen.
Die Warnung vor einer Prozessflut ist unbegründet. Im Bundesland Bremen, das bis vor kurzem als einziges über eine tierschutzrechtliche Verbandsklage verfügte, ist seit deren Einführung im Jahre 2007 nach hiesiger Kenntnis nicht eine einzige Verbandsklage anhängig gemacht worden. Das spricht dafür, dass die klagebefugten Verbände und Vereine sehr verantwortungsvoll mit diesem neuen Rechtsinstitut umgehen. Die entsprechenden Institutionen werden schon deshalb bei ihren Klagen Vorsicht walten lassen, weil sie im Falle des Unterliegens die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen haben, die teilweise erheblich sein können. Tierschutzorganisationen sind aber regelmäßig finanziell nicht sehr gut ausgestattet und werden deshalb nur bei ihnen wirklich dringenden Anliegen den Weg zum Gericht suchen.
Die Einführung einer Verbandsklage entspricht dem Staatsziel Tierschutz, das seit dem Jahr 2002 im Grundgesetz verankert ist, in besonderer Weise. Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere (vgl. BVerfGE 110, 141, 166). Mit der Aufnahme des Tierschutzes in diese Grundgesetznorm sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, gestärkt werden (vgl. BVerfGK 10, 66, 71 m.w.N). Das Tier ist danach von Verfassungs wegen als eigenes Lebewesen zu schützen. Eine Verbandsklage, die Organisationen eine Klagebefugnis verleiht, die quasi „von Amts wegen“ auf der Seite der Tiere stehen, ist deshalb naturgemäß besonders geeignet, das Staatsziel Tierschutz zu fördern.
Zu den langjährig vertretenen Argumenten gegen die Einführung eines Verbandsklagerechts im Tierschutzrecht gehört, dass die Tierschutzorganisationen auch ohne Verbandsklagerecht bereits über ausreichende Möglichkeiten verfügen würden, Einflussnahme auf den Schutz der Tiere zu nehmen. Zu diesen Möglichkeiten würden der Tierschutzbeirat der Länder, die Tierschutzkommission des Bundes (§ 16b TierSchG) und die Tierversuchskommission (§ 15 Abs. 1 S. 2-5 TierSchG) zählen. Hinzu kämen die von den Ländern eingerichteten Tierschutzbeiräte, welche das jeweilige Ministerium ihres Bundeslandes bei Tierschutzfragen beraten würden. Die diesen Ausführungen innewohnende These, wonach Tierschutzorganisationen somit hinreichend Einfluss auf den Vollzug des Tierschutzgesetzes nehmen könnten, ist unzutreffend. Die aktuellen Möglichkeiten etwa der Tierschutzvereine im jeweiligen Landesbeirat sind nicht mit einem verbindlichen Klagerecht zu vergleichen. Die Zusammensetzung des Landesbeirates ist häufig so, dass die Lobby anderer Interessenvertreter größer als die des Tierschutzes ist. So stellt sich die Situation auch in Nordrhein-Westfalen dar. Die Tierschützer werden von Vertretern von Organisationen zahlenmäßig dominiert, zu deren Zielen die Wahrung der Tierschutzbelange nicht gehört (vgl. den Runderlass d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 3 – 4201/1-6485 v. 03.01.1994 zum Beirat für Tierschutz).
Ein ähnliches Gremium bildet die in § 16b TierSchG gesetzlich vorgeschriebene und vom BMELV berufene Tierschutzkommission. Diese soll bei Tierschutzfragen sowie vor Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften angehört werden und das BMELV hierüber beraten. Die Tierschutzverbände sind lediglich mit vier Sachverständigen in dem zwölfköpfigen Gremium vertreten (vgl. § 2 der Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Ihnen stehen Vertreter der Nutztierhalter und der Wissenschaft gegenüber, die häufig dem Tierschutz entgegengesetzte Anliegen zu wahren haben. Unabhängig davon besteht auch hier keine Bindungswirkung an die abgestimmte Entscheidung der Kommission. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2010 (2 BvF 1/07) in einem besonders wichtigen Fall (besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung bei Legehennen) sogar festgestellt, dass die Tierschutzkommission beim Erlass des § 13 b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der zugehörigen Übergangsregelungen nicht in der von § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG geforderten Weise gehört worden sei. Aufgrund des Verfahrensganges könne darauf geschlossen werden, dass es dem zuständigen Fachministerium von vornherein an der erforderlichen Beratungsoffenheit gegenüber der Empfehlung dieses Gremiums gefehlt habe. Denn die Tierschutzkommission sei erst nach der gemeinschaftsrechtlichen Notifizierung sowie nach der zustimmenden Kenntnisnahme des Entwurfs durch das Kabinett angehört worden. Mit anderen Worten: Dieser vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall belegt, für wie „wichtig“ das Fachministerium die Empfehlungen dieser Kommission wirklich hält. Nämlich für gänzlich unwichtig. Das Gremium wurde angehört, nachdem die politische Entscheidung zur Änderung der Nutztierhaltungsverordnung bereits im Kabinett beschlossen war. Letztlich stellen dieses Gremium und andere nichts anderes als Diskussionsforen dar, auf denen die Belange der Tierschützer und der Tiernutzer mit gegensätzlicher Zielrichtung diskutiert werden können. Mehr aber auch nicht. Ihr Einfluss auf materielle Entscheidungen ist gleich null.
Die Mitwirkung von Tierschutzvereinen in bereits bestehenden, diversen Gremien ist gleichwohl sinnvoll und deshalb weiterhin beizubehalten. Diese Mitwirkungsrechte sind aber als teilweise unzureichend anzusehen, insbesondere weil sie nur eine unverbindliche Beratungsfunktion betreffen. Demgegenüber spricht für eine Verbandsklage, dass handlungswillige, aber durch politischen und sonstigen Druck etwa im kommunalen Bereich gebremste Amtstierärzte Rückendeckung bekommen. Hinzu kommt, dass durch ein Mehr an gerichtlichen Entscheidungen diverse Tatbestandsmerkmale des Tierschutzrechts, deren Inhalt bisher umstritten ist, verbindlich in Bezug auf ihre Auslegung geklärt werden, was zu vermehrter Rechtssicherheit in Folgefällen führt.