Tierschutzrecht in der Europäischen Union

Begriff und Bedeutung

Der Begriff des Tierschutzes wird international weitgehend in gleicher Weise verstanden wie in Deutschland. Nach der Leitnorm des § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes „darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen”. Der Tierschutz hat sich dem Wohlergehen des einzelnen Tieres verschrieben. Damit unterscheidet er sich vom Artenschutz, bei dem es um den Schutz von Tier- oder Pflanzenpopulationen vor Ausrottung, nicht aber um den Schutz des Wohlergehens des einzelnen Tieres geht. An einem Beispiel illustriert: Wer stets die brutale Jagd auf Füchse durch Reiter und deren Jagdhunde als folkloristisches Hobby befürwortete, ist kein Tierschützer, auch wenn er wichtige Funktionen im World Wildlife Fund (WWF) inne hat. Gleiches gilt für einen nationalen Ehrenpräsidenten von WWF, der auf Elefantenjagd ging. Dass die Hetzjagd zu Pferde auf Füchse in England erst vor einiger Zeit verboten wurde, und dass der Stierkampf in Spanien jedenfalls in den meisten Landesteilen sogar weit von einem Verbot entfernt ist, zeigt im Übrigen, wie unterschiedlich die Auffassungen in den EU-Mitgliedstaaten zu Einzelfragen des Tierschutzes sind, auch wenn man sich über dessen Definition weitgehend einig ist.

Art. 13 AEUV

Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon ändert die geltenden Gründungsverträge, d. h. den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag), der seinen Namen behält, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt wird. Diese Änderung des europäischen Primärrechts bewirkt eine wesentliche rechtliche Aufwertung des Tierschutzes innerhalb der Europäischen Union. Art. 13 AEUV regelt nun:

„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“

Damit wird einerseits dem Wohlergehen von Tieren die gleiche Bedeutung beigemessen wie den anderen in Titel II des AEUV genannten Grundsätzen wie Förderung der Geschlechtergleichstellung, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Gesundheitsschutz, Bekämpfung von Diskriminierungen, Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, Gewährleistung des Verbraucherschutzes oder Schutz personenbezogener Daten. Damit ist aber andererseits der Tierschutz kein eigenständiges Unionsziel, hat aber auf die beschriebenen Politikbereiche maßgebliche Auswirkungen. Die Beachtung der Tiere als fühlende Wesen gebietet somit die Vermeidung von Leiden und die Anerkennung von deren angeborenen essentiellen Verhaltensweisen. Es bleibt abzuwarten, ob diese in der Rechtsliteratur teilweise durchaus bestrittene Höherstufung des Tierschutzes zu Konsequenzen insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union führt. Sollte der Gerichtshof – in Übereinstimmung mit bedeutenden anderen Stimmen in der deutschen Rechtswissenschaft – dieser Vorschrift die Bedeutung eines „Staatszieles”, wie es Art. 20a GG in Deutschland darstellt, beimessen, würde der Tierschutz vom lediglich zu berücksichtigenden Belang sogar zu einem Politikbereich aufgewertet, den die EU durch aktives Tun fördern und unterstützen müsste. Neben seiner Bedeutung als Rechtsgebot würde er dann – ebenso wie andere Querschnittsklauseln – als Auslegungshilfe im Zusammenhang mit anderen Normen des Unionsrechts dienen, insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und im Rahmen von Ermessensentscheidungen (Calliess NuR 2012, 819, 820).

Der Tierschutz hatte bisher bei Güterabwägungen im Bereich des Unionsrechts regelmäßig das Nachsehen, weil die Hauptziele der EU – etwa die Realisierung eines Gemeinsamen Marktes und die ökonomische Harmonisierung – nach wie vor in erster Linie dem wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt verpflichtet sind. Zwar hatte es Bemühungen auf Seiten der EU gegeben, dem Tierschutz auch im Rahmen der Gemeinschaft einen Eigenwert zuzugestehen; die hierbei erzielten Erfolge schienen aber eher klein zu sein. So hatte die im Rahmen des Maastrichter Vertrags der Schlussakte des Unionsvertrags beigefügte Tierschutzerklärung einen rechtlich unverbindlichen Charakter. Das Ersuchen der Mitgliedstaaten an die europäischen Organe, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, war ein bloßer Appell.

Das nunmehr in Art. 13 AEUV enthaltene Bekenntnis zum Wohlergehen der Tiere wird allerdings durch die vieldeutige Berücksichtigungsklausel im Hinblick auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe möglicherweise Auslegungszweifeln ausgesetzt. Diese werden aber durch Beachtung der Leitlinie des Art. 13 1. Hs. AEUV, wonach dem Wohlergehen der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist, beseitigt. Denn diese Formulierung ergibt nur dann einen Sinn, wenn sich die religiösen Riten, wie etwa das Schächten sowie kulturelle Traditionen und das regionale Erbe wie etwa der Stierkampf ebenfalls an diesem tierfreundlichen Maßstab messen lassen müssen.

Der größte Teil der tierschutzrechtlichen Regelungen im europäischen Gemeinschaftsrecht beruht auf der jetzigen Kompetenznorm des Art. 43 AEUV, der die EU zur Rechtsetzung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik ermächtigt. Die EU-Richtlinien z.B. zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, zum Schutz der Tiere beim Transport sowie zum Zeitpunkt der Schlachtung stützen sich hierauf.

Die Rechtsprechung des EuGH

Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gab bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wenig Veranlassung, dieses Gericht als Sachwalter von Tierschutzinteressen wahrzunehmen. So hat der EuGH 1999 eine gesetzliche Regelung in Österreich, wonach Tiertransporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, dass eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, für europarechtswidrig gehalten. Zwar erlaube Art. 36 EGV (jetzt: Art. 36 AEUV) unter Durchbrechung des Art. 30 EGV (jetzt: Art. 35 AEUV) mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung auch zum Schutze der Gesundheit von Tieren. Jedoch sei die österreichische Regelung unverhältnismäßig, weil faktisch internationale Straßentransporte von Schlachttieren durch Österreich beinahe unmöglich gemacht würden. Außerdem weist der EuGH in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 36 EGV (jetzt: Art. 36 AEUV) ohnehin nur dann zum Zuge komme, wenn keine europäischen Harmonisierungsrichtlinien bestünden, die zur Verwirklichung des konkreten Zieles aus dem Katalog dieser Vorschrift geschaffen worden seien. Da aber Harmonisierungsrichtlinien, die dem Schutz der Gesundheit von Tieren dienen, oftmals nach dem Prinzip des kleinsten gemeinsamen Nenners geschaffen werden, läuft auf diese Weise im europäischen Rahmen ein besonders ambitioniertes Tierschutzrecht, wie etwa das deutsche und österreichische, teilweise leer.

Im Übrigen hat es der EuGH in der Hedley-Lomas-Entscheidung aus dem Jahr 1996 beim Bestehen von EU-Harmonisierungsrichtlinien abgelehnt, dass ein Mitgliedstaat ihm bekannte Tierschutzverstöße in anderen Ländern durch einseitige Maßnahmen auf seinem Staatsgebiet zu unterbinden sucht. Im Fall Hedley Lomas (Rs. C-5/94) wurde daher der britischen Regierung untersagt, ein Ausfuhrverbot von lebenden Schafen nach Spanien damit zu begründen, dass einige dortige Schlachtbetriebe die Tiere unter offensichtlichem Verstoß gegen die EWG-Richtlinie 74/577 betäubten bzw. schlachteten.