Verfassungsstreitigkeiten und Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht zählt (in § 13 BVerfGG) 19 Verfahrensarten auf, die außer in Art. 93 GG verstreut im Grundgesetz geregelt sind und das Vorlageverfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Bundestags zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (nach § 36 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages) betreffen.
Hinzu kommen weitere Verfahrensarten aus einfachen Bundesgesetzen, auf die § 13 Nr. 15 BVerfGG verweist. Dazu gehören die Verfahren zu Plenarentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Entscheidungen über die Dienstunfähigkeit von Bundesverfassungsrichterinnen und -richtern nach §§ 16, 105 BVerfGG. Außerdem enthält das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) sowohl die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht bei Nichtanerkennung von Wahlvorschlägen nach § 14 Abs. 4a EuWG als auch eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Bundestags nach § 26 EuWG, die nach dem entsprechend anwendbaren Wahlprüfungsgesetz für die Bundestagswahlen getroffen werden.
Von den danach mindestens 23 Verfahrensarten haben verfassungspraktische Bedeutung vor allem fünf: die Verfassungsbeschwerden (einschließlich der Kommunalverfassungsbeschwerden), die Richtervorlagen (insbesondere die konkreten Normenkontrollen), die abstrakten Normenkontrollverfahren (einschließlich der im Zuge der Föderalismusreform zusätzlich eingeführten speziellen Normenkontrollen zur Einhaltung des geänderten Art. 72 Abs. 2 und 4 GG), die Organstreitverfahren und die Wahlprüfungsverfahren.
Das Bundesverfassungsgericht fasst in seinen Jahresstatistiken (zuletzt für 2015) die Gesamtzahl aller seit 1951 eingegangenen Verfahren so zusammen:
212.827 | 96,58% | Verfassungsbeschwerden <davon erfolgreich: 4872 = 2,3%> |
3.790 | 1,72% | abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren |
9 | 0,01% | Parteiverbotsverfahren |
3.702 | 1,68% | andere Verfahren, z.B. Bund-Länder-Streitigkeiten, Organ- und andere Verfassungsstreitigkeiten in Bund und Ländern |
Damit wird – mit Ausnahme der wenigen Parteiverbotsverfahren – zunächst nur die rein quantitative Bedeutung erfasst.
Zu inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit einzelnen wichtigeren Verfahrensarten vor den Verfassungsgerichten finden Sie nachfolgend Ausführungen unter folgenden Stichworten: Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde, konkrete und abstrakte Normenkontrolle, Organstreit und Wahlprüfungsverfahren.
Eine Zusammenstellung wichtiger Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Verfassungsbeschwerden finden Sie hier.